Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS) der Gemeinde Pfaffenhofen vom 20. Juli 2022

 

2. Änderungssatzung

 

Aufgrund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Pfaffenhofen am 20. Juli 2022 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung beschlossen: 

 

Artikel 1

§ 42 (Höhe der Abwassergebühren) wird wie folgt geändert:

 

(1)    Die Schmutzwassergebühr (§ 40) beträgt je m³ Abwasser: 

vom 01.01.2022 bis 31.12.2022        2,09 €

ab    01.01.2023                                   2,23 €

 

(2)    Die Niederschlagswassergebühr (§ 40 a) beträgt je m² versiegelte Fläche: 

vom 01.01.2022 bis 31.12.2022         0,18 €

ab    01.01.2023                                    0,23 €

 

(3)    Die Gebühr für sonstige Einleitungen (§ 8 Abs. 3) beträgt je m³ Abwasser oder Wasser: 

vom 01.01.2022 bis 31.12.2022        2,09 €

ab    01.01.2023                                   2,23 €

 

(4) Beginnt oder endet die gebührenpflichtige Benutzung in den Fällen des § 40 a während des Veranlagungszeitraumes, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Gebührenpflicht besteht, ein Zwölftel der Jahresgebühr angesetzt. 

 

 

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2022 in Kraft. 

 

Hinweis: 

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde Pfaffenhofen geltend gemacht worden ist. 

 

Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn 

 

-    die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die            Bekannt-machung verletzt worden sind oder 

 

-    der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit                widersprochen hat oder 

 

-    vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet        hat oder 

 

-    ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat. 

 

 

Pfaffenhofen, den 20. Juli 2022

 

gez.

Kieninger

Bürgermeisterin

Satzung zur Änderung der Wasserversorgungssatzung (WVS)der Gemeinde Pfaffenhofen vom 20. Juli 2022