Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS) der Gemeinde Pfaffenhofen vom 20. Juli 2022
2. Änderungssatzung
Aufgrund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Pfaffenhofen am 20. Juli 2022 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung beschlossen:
Artikel 1
§ 42 (Höhe der Abwassergebühren) wird wie folgt geändert:
(1) Die Schmutzwassergebühr (§ 40) beträgt je m³ Abwasser:
vom 01.01.2022 bis 31.12.2022 2,09 €
ab 01.01.2023 2,23 €
(2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 40 a) beträgt je m² versiegelte Fläche:
vom 01.01.2022 bis 31.12.2022 0,18 €
ab 01.01.2023 0,23 €
(3) Die Gebühr für sonstige Einleitungen (§ 8 Abs. 3) beträgt je m³ Abwasser oder Wasser:
vom 01.01.2022 bis 31.12.2022 2,09 €
ab 01.01.2023 2,23 €
(4) Beginnt oder endet die gebührenpflichtige Benutzung in den Fällen des § 40 a während des Veranlagungszeitraumes, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Gebührenpflicht besteht, ein Zwölftel der Jahresgebühr angesetzt.
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2022 in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde Pfaffenhofen geltend gemacht worden ist.
Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekannt-machung verletzt worden sind oder
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
- ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.
Pfaffenhofen, den 20. Juli 2022
gez.
Kieninger
Bürgermeisterin
Satzung zur Änderung der Wasserversorgungssatzung (WVS)der Gemeinde Pfaffenhofen vom 20. Juli 2022
Gemeinde Pfaffenhofen
Landkreis Heilbronn
Satzung zur Änderung der Wasserversorgungssatzung (WVS)
der Gemeinde Pfaffenhofen vom 20. Juli 2022
Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 20. Juli 2022 zur Änderung der WVS folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
§ 43 (Verbrauchsgebühren) wird wie folgt geändert:
(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 44) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter 2,75 €.
(2) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr pro Kubikmeter 2,75 €.
§ 3
Inkrafttreten
Die Satzung zur Änderung der Wasserversorgungssatzung tritt zum 01. Januar 2022 in Kraft.
Hinweis
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde Pfaffenhofen geltend gemacht worden ist. Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
- ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.
Pfaffenhofen, den 22. Juli 2022
gez.
Kieninger
Bürgermeisterin